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Christine Scheck, Rechtsanwältin
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Schmerzensgeldrente: Abänderung ist nur in engen Grenzen möglich
Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) müsse dazu aber eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfülle. Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorlägen, sei die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25 Prozent liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt (BGH, VI ZR 150/06).